Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen "FREUNDESKREIS DES HANDBALLS IM RHEINLAND" - im folgenden Verein genannt - Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."  
2.  Der Freundeskreis hat seinen Sitz in Koblenz, Rheinau 11, 56075 Koblenz 
3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.  Der Freundeskreis bezweckt die Förderung des Handballsports im Handballverband Rheinland, insbesondere die Förderung sportlicher Projekte und Vorhaben sowie die soziale Unterstützung vonehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Handballsports in besonderen Notfällen. Der Freundeskreis förder ferner die persönliche, ideelle Verbundenheit zwischen Sportpersönlichkeiten und Handballsport. 
2.  Der Vereinszweck wird verwirklicht u.a.:

a) durch Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet des Handballsports und
b) durch Zuwendungen von Vereinsmitteln an steuerbegünstigte Verbände und Vereine des Handballsports für die Verwirklichung von steuerbegünstigen Zwecken.  

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Freundeskreis verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültien Fassung. 
2.  Der Freundeskreis ist slbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3.  Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
4.  Der Freundeskreis fördert den Handballsport ohne Einschränkung in politischer, konfessioneller und rassistischer Hinsicht. 

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke und Aufgaben des Freundeskreises zu fördern und zu unterstützen. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 
2.  Ordentliche Mitglieder erfüllen ihre Mitgliedschaftsbeitragspflicht durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen. 
3.  Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Freundeskreis und die Verwirklichung seiner Zwecke verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Betragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1.  Über den Mitgliedschafts-Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.  
2.  Die Mitgliedschaft endet:

a) bei Tod eines Mitglieds;
b) durch Austrittserklärung zum Jahresende;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Auschluss aus dem Freundeskreis

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist.
Ein Mitglied kann nach Anhörung aus einem wichtigen Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein augeschlossen werden.  

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge können in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung  

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

- dem Vorstand
- dem stellvertr. Vorstand
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister  
Dem erweiterten Vorstand gehören weiterhin an, wobei diese Vorstandsmitglieder nicht vertretungsberechtigt laut § 26 BGB sind:

- ein Beisitzer, der dem Geschäftsführenden Vorstand des Handballverbandes angehört
- bei Bedarf weitere Beisitzer
 
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Freundeskreis gemeinsam. 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Freundeskreises und nimmt die Außenvertretung wahr. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nciht durchd ie Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen oder von dieser beschlossen sind.  
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes udn einer Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Erstellung eines Tätigkeits- und Finanzberichtes für die Mitgliederversammlung;
- Beratung, Planung und Entscheidung über Maßnahmen und Aktionen zur Förderung und Verwirklichung des Freundeskreis-Zwecks;
- Entscheidung über Leistungen an private und juristische Personen, die sich dem Handballsport widmen, unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften sowie der Bedürftigkeit und Würdigung der Leistungsempfänger;
- Mitgliederwerbun und Zusammenarbeit mit Organisationen und Privatpersonen, die sich der Förderung des Handballsports widmen 

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden (mit Ausnahme des Beisitzers) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertr. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per email einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertr. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertr. Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werde, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

§ 12 Mitgliederversammlung

1.  Mindestens alle drei Jahre - möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres hat eine Mitgliederversammlung statt zu finden. Sie ist vom Vorsitzenden oder stellvertr. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen. 
2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn er dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder gleichzeitig mehrere Mitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden sind oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter Angaben der Gründe verlangt wird. 
3.  Für die Einberufungsform einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Veröffentlichung im amtlichen Organ des Handballverbandes Rheinland (Homepage, Newsletter) ausreichend. 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obligen

- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Freundeskreises;
- Beschlussfassung über sonstige vorliegende Anträge
- Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und über die Bildung von Schwerpunkten in der Freundeskreis-Arbeit 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.  Jede ordnungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitlieder (Ausnahme: Auflösungsbeschluss § 16) beschlussfähig. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Zur Änderung der Satzung, zur Annahme vn Dringlichkeitsanträgen (s. Ziff. 3.) oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung ist auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder schriftlich und oder geheim durchzuführen. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. 
2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei deseen Verhinderung vom stellvertr. Vorsichtenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
3.  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Freundeskreises sind unzulässig. 

§ 15 Rechnungsprüfung

1.  Das Finanzwesen des Freundeskreises ist durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen, die auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammung zu wählen sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen.  
2.  Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, das Rechnungswesen des Freundeskreises, insbesondere die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. 

§ 16 Auflösung des Freundeskreises

1.  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Freundeskreises ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Monaten stattzufinden hat, einzuberufen; diese ist ohne Rücksich auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Auflösung kann in jedem Falle nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

§ 17 Vermögensanfall und Liquidation

1.  Im Falle der Auflösung des Freundeskreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbliebene Reinvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Handballverband Rheinland e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
2.  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolt die Liquidation durch den Vorstand. 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.01.1994 beschlossen und tritt am Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 
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